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Sorgfaltspflicht
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Sorgfaltspflicht, (care responsibility), alle diejenigen, die mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Lebensmitten betraut sind, haben bestimmte und zum Teil voneinander abweichende Pflichten zu erfüllen. Diese werden unter dem Stichwort lebensmittelrechtliche S. zusammengefasst. <br> = Pflichten<br> = Der Rahmen der S. ergibt sich aus allgemeinen und insbesondere strafrechtlichen Ordnungspflichten. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt bzw. wer damit für die Einhaltung der S. verantwortlich zeichnet. Verantwortlich ist grundsätzlich der Betriebsinhaber bzw. der gesellschaftsrechtlich maßgebende Vertreter des Betriebsinhabers. Der Verpflichtete muss sich durch hinreichende Kontrollen davon überzeugen, dass der Beauftragte seine Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Bei jeder Delegation muss durch innerbetriebliche Organisation, Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter sichergestellt werden, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sind. Da die S. unterschiedlichen Umfang haben kann, bestehen für Händler, Hersteller, Importeur u. a. Personen detaillierte Hinweise. Der Inhalt der S. soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor Gesundheitsschäden geschützt und vor Täuschungen und Irreführungen bewahrt wird. Somit muss eine bewusst herbeigeführte Gesundheitsschädigung oder Täuschung bzw. Irreführung ausgeschlossen werden. Der Umfang der S. ist in einem Aufgabenkatalog zusammenzufassen. Ein Verbotsirrtum im Zusammenhang mit der S. kann vorliegen, wenn dem Hersteller, Importeur oder Händler bei der Herstellung, der Aufbewahrung oder dem Inverkehrbringen die Einsicht fehlt, sich fehlzuverhalten (Verbotsirrtum). Dies setzt in der Regel voraus, dass<br>– das eigene Verhalten Verstöße gegen Vorschriften ausschließt,<br>– Auskünfte bei sachkundigen Dritten dies bestätigen oder<br>– auf frühere Entscheidungen vergleichbarer Fälle zurückgegriffen werden kann.<br>Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 („Basisverordnung“) sind Rahmenbedingungen gegeben, die für die Beurteilung der S. bedeutsam sind. Siehe auch → HACCP.<br> = Quelle<br> = [http://www.behrs.de/s/index.php?ber=1&refer=1&A_ArtNr=340&AGN=1&AUGN=0 Lexikon Lebensmittel-Mikrobiologie und –Hygiene]<br> = Weblinks = [http://www.haccp.de HACCP-Portal]
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